Der Wasservertrag

Der Vertrag zwischen der Gemeinde Säckingen und der Großherzoglichen Eisenbahnverwaltung über die Benützung der städtischen Wasserleitung "zu Lokomotiveinspeisungszwecken"
vom 6. März 1891 liegt uns als Abschrift vor.

Wir möchten diesen unseren Lesern nicht vorenthalten.

 

V e r t r a g

zwischen der Gr. Eisenbahnverwaltung, vertreten durch den Gr. Bahnbauinspektor in Waldshut einerseits

und

der Stadtgemeinde Säckingen, vertreten durch den Gemeinderat andererseits

über

Benützung der städtischen Wasserleitung zu Lokomotiveinspeisungszwecken

§1

Die Gr. Eisenbahnverwaltung erhält das Recht auf Grund der nachstehend festgesetzten Bestimmungen aus der städtischen Wasserleitung in Säckingen zum Zwecke der Lokomotiveinspeisung eine Abzweigung und Wasserzuleitung zu den aufgestellten Reservoiren in Ausführung zu bringen.

§2

Für den Bezug des Wassers aus der städtischen Leitung wir ein Wasserzins von 7 Pf -: sieben Pfennig :-
per Kubikmeter Wasser von der Gr. Eisenbahnverwaltung bezahlt. Der Wasserbezug wird durch einen Wasserzähler ermittelt, welcher wie überhaupt die ganze Zuleitungseinrichtung auf Kosten der Eisenbahnverwaltung erstellt wird. Die Entrichtung des Wasserzinses erfolgt in Vierteljährlichen Raten auf 1. März, 1. Juni, 1. September und 1. Dezember laufend vom Tag des Anschlusses an.

§3

Das Bürgermeisteramt ist berechtigt, durch Beauftragte sich von ordnungsmäßiger Ausführung der Anlage und von deren zweckentsprechenden Unterhaltung zu überzeugen, etwaige Einwendungen dagengen sind schriftlich bei der Gr. Eisenbahnverwaltung geltend zu machen, bevor der weitere Wasserbezug untersagt werden kann.

§4

Die Unterhaltung der Zuleitung samt Zubehörden ist Sache der Gr. Eisenbahnverwaltung, in deren Eigentum die Anschlussleitung verbleibt.

§5

Für jede Beschädigung, welche durch eine mangelhafte Anlage der Zweigleitung, durch Röhrenbrüche an derselben usw entstehen, sowie für jeden Schaden der hierdurch der Stadtgemeinde oder dritter gegenüber erwächst, hat die Gr. Eisenbahnverwaltung aufzukommen.

§6

Jede Vergeutung des Wassers durch Fahrlässigkeit oder Mutwille ist untersagt.

§7

Für etwaige Unterbrechung der Wasserversorgung durch die öffentlichen Leitungen leistet die Gemeinde keinen Schadenersatz.

§8

Die Verwilligung von Wasser begründet keinen unbedingten Anspruch auf die Wasserabgabe an die Bahnverwaltung, vielmehr hat die Stadtgemeinde jederzeit das Recht, unter Angaben von Gründen solche Verwilligung zeitweise oder bleibend zurückzuziehen. Andererseits wird aber die Stadtgemeinde tunlichst bemüht sein, durch vermehrte Wasserzuführung die Leitung zu verbessern und nur in den dringendsten Notfällen die Wasserabgabe zu versagen.

§9

Sollte die Einstellung der Wasserzuführung aus der städtischen Leitung in dringenden Fällen teilweise oder ganz notwendig fallen, so verpflichtet sich die Stadtgemeinde Säckingen diese wenn äußerst möglich, 24 Stunden vorher der Gr. Eisenbahnverwaltung mitzuteilen.

§10

Gegenseitige halbjährliche Kündigung dieses Vertrages wird vorbehalten.

§11

Streitigkeiten, welche aus diesem Vertrag zwischen der Stadtgemeinde und der Gr. Eisenbahnverwaltung entstehen, sind unter Ausschluss des Rechtsweges durch ein Schiedsgericht zu entscheiden, wozu jede Partei einen Vertreter bestimmt, der dritte Schiedsmann ist der jeweilige Amtsvorstand oder derjenige, welcher vom Bezirksamt Säckingen ernannt wird.

§12

Gegenwärtiger Vertrag wird doppelt ausgefertigt, beiderseits unterzeichnet und nach erfolgter Genehmigung seitens der Generaldirektion der Gr. Staatseisenbahnen, welche vorbehalten bleibt, ausgewechselt.

 

Für die gr. Eisenbahnverwaltung

Der Gr. Bahnbauinspektor

Gez. Schweinfurth

Für die Stadtgemeinde Säckingen, den 28. Februar 1891

der Gemeinderat

gez. E. Brombach
Alex Rösle
Alois Müller
Karl Broglie
Joh. Häusler
A. Schaubinger


vdt Lacher

Nr. 20487 T
G e n eh m i g t
Karlsruhe, den 6. März 1891
Gd
i.V.
gez. Gossweiler

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